Essbare Insekten: Einige Worte zur Lebensmittelsicherheit

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Seit dem ersten Mai sind 3 Insektenarten in der Schweiz als Lebensmittel zugelassen. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) legt fest, welcher Behandlung essbare Insekten vor der Auslieferung unterzogen werden müssen und unter welchen Bedingungen sie in Verkehr gebracht werden dürfen.

Primärproduktion ist genehmigungspflichtig

Die rechtliche Grundlage ist durch rechtliche Bestimmungen des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände sowie in 13 Verordnungen festgelegt.

Die Primärproduktion ist genehmigungspflichtig (essbare Insekten dürfen nicht aus der freien Natur entnommen werden, da sie von einer Zucht stammen müssen), die Hygieneanforderungen müssen erfüllt sein und für Insekten dürfen keine Tierarzneimittel verwendet werden. Das Abtöten der Insekten ist ebenfalls reguliert. Es hat durch Einfrieren während einer bestimmten Zeit erfolgen (Insekten sind «Kaltblüter», weswegen das Abtöten durch Kälte ein natürlicher und nach aktuellem Kenntnisstand schonender Vorgang ist). Ebenfalls ist eine Hitzebehandlung durchzuführen, um vegetative Keime abzutöten. Die Herstellung von Lebensmittelinsekten ist zudem Bewilligungspflichtig, was heisst, dass die Hersteller bei den Behörden gemeldet und von diesen Kontrolliert werden.

Welche Insekten sind in der Schweiz zum Verzehr zugelassen?

Folgende Insektenarten dürfen zum menschlichen Verzehr als ganze Tiere zerkleinert oder gemahlen in Verkehr gebracht werden:

Mehlwürmer - Tenebrio molitor - im Larvenstadium

Grillen oder Heimchen - Acheta domesticus - adulte Form

Wanderheuschrecken oder Heuschrecken - Locusta migratoria - adulte Form


Mehr zum Thema:

Insekten als Lebensmittel (offizielle Website des BLV)

Informationsschreiben 2017/1: Produktion und Verarbeitung von Insekten zur Verwendung als Lebensmittel

Lebensmittelrecht 2017 - Das Wichtigste




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